Geschäftsordnung des gemeinsamen Vorstands der Fachschaften Mathematik und Informatik des Karlsruher Instituts für Technologie
Stand: 22.04.2026 21:25 Uhr
Der gemeinsame Vorstand der Fachschaften Mathematik und Informatik des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) hat sich am 22. April 2026 die nachfolgende Geschäftsordnung gegeben. Sie trat am 23. April 2026 in Kraft.
§ 1 Grundsätzliches, Aufgaben
Der gemeinsame Vorstand (Vorstand) besteht gemäß § 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Fachschaftsordnung der Fachschaften Mathematik und Informatik des Karlsruher Instituts für Technologie (Fachschaftsordnung) aus den gewählten Fachschaftssprechern der Fachschaften Mathematik/Informatik.
§ 2 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal im Semester zu einer Vorstandssitzung.
(2) Zu Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von mindestens einem Tag von einem Mitglied des Vorstands einzuladen.
(3) Online-Sitzungen nach § 43 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie (Organisationssatzung) sind möglich, sofern
- in der Einladung darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Online-Sitzung handelt, und
- kein Mitglied des Vorstands dem vor Sitzungsbeginn widerspricht.
(4) Der Vorstand bestimmt zu Beginn der Sitzung eine Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung ist für die ordentliche Durchführung der Sitzung verantwortlich.
(5) Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Sitzungsleitung kann die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ausschließen, sofern personenbezogene Sachverhalte oder solche Sachverhalte, die aufgrund von Gesetz oder anderer Rechtsnormen als vertraulich einzustufen sind, behandelt werden.
(6) Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 3 Beschlussfindung
(1) Alle Mitglieder des Vorstands sind stimmberechtigt.
(2) Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefasst, d.h. mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen.
§ 4 Umlaufbeschlüsse
(1) Der Vorstand kann Umlaufbeschlüsse nach nach § 42 der Organisationssatzung fassen.
(2) Für Umlaufbeschlüsse ist abweichend von § 3 Absatz 2 mindestens eine absolute Mehrheit, also mehr Ja-Stimmen als die Hälfte der Anzahl der stimmberechtigten Personen notwendig.
§ 5 Abweichungen von der Geschäftsordnung
Abweichungen von der Geschäftsordnung sind im Einzelfall möglich, sofern kein Mitglied des Vorstands dem widerspricht.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Vorstand in Kraft.