Geschäftsordnung des Fachschaftsrates der Fachschaften Mathematik und Informatik des Karlsruher Instituts für Technologie
Stand: 17.11.2024 04:53 Uhr
Der Fachschaftsrat der Fachschaften Mathematik und Informatik des Karlsruher Instituts für Technologie hat aufgrund von § 7 Absatz 3 der Gemeinsamen Fachschaftsordnung der Fachschaften Mathematik und Informatik des Karlsruher Instituts für Technologie am 27. Mai 2015 die nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen. Sie trat am 28. Mai 2015 in Kraft. Die Fußnoten und anschließenden Hinweise sind nicht Teil des Beschlusses. § 5 (3) Satz 1 wurde gemäß FSR-Beschluss am 12.08.2020 angepasst. § 3 (3) wurde gemäß FSR-Beschluss am 27.01.2021 angepasst. § 5 (4) wurde gemäß FSR-Beschluss am 04.08.2021 gestrichen.
Früher geltende Versionen der Geschäftsordnung findest du hier: 11. Dezember 2013 - 15. April 2015 (Link kommt), 16. April 2015 - 27. Mai 2015.
§ 1 Grundsätzliches, Aufgaben
Der Fachschaftsrat ist gemäß § 4 Satz 2 der Gemeinsamen Fachschaftsordnung der Fachschaften Mathematik und Informatik des Karlsruher Instituts für Technologie (Fachschaftsordnung) gemeinsames Organ der Fachschaften Mathematik und Informatik. Seine Aufgaben sind gemäß § 7 Absatz 1 der Fachschaftsordnung insbesondere
- der Austausch zwischen den und die Information der Mitglieder der beiden Fachschaften,
- die Entscheidungs- und Beschlussfindung zu Fragestellungen außerhalb der Aufgaben der Fachschaftsversammlung nach § 6 Absatz 1 der Fachschaftsordnung sowie außerhalb der Aufgaben des Fachschaftsvorstands nach §5 Absatz 1 der Fachschaftsordnung,
- die Bestätigung der Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter in der Fachschaftenkonferenz sowie
- die Bestimmung der studentischen Mitglieder in Gremien der Fakultät oder der Vorschläge hierfür, soweit nichts anderes geregelt ist.
§ 2 Öffentlichkeit; Rede-, Antrags- und Stimmrecht
(1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann per GO-Antrag für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden, sofern personenbezogene Sachverhalte oder solche Sachverhalte, die aufgrund von Gesetz oder anderer Rechtsnormen als vertraulich einzustufen sind, behandelt werden.
(2) Alle anwesenden Mitglieder der Fachschaften Mathematik und Informatik (Fachschaftsmitglieder) haben Rede-, Antrags- und gleichwertiges Stimmrecht.
(3) Alle anwesenden Nichtmitglieder der Fachschaften Mathematik und Informatik haben Rederecht. Dieses Recht kann von der Sitzungsleitung in begründeten Fällen entzogen werden.
§ 3 Einberufung
(1) Der Fachschaftsrat tagt mindestens einmal im Monat. In der Vorlesungszeit tagt er in der Regel wöchentlich sofern der Fachschaftsrat nichts abweichendes beschließt.
(2) Der Fachschaftsrat bestimmt soweit möglich Termin, Ort, Sitzungsleitung und Protokollantin bzw. Protokollant der nächsten Sitzung. Die Fachschaftsvorstände können zusätzliche Termine festlegen.
(3) Zu den Sitzungen des Fachschaftsrates ist mit einer Frist von mindestens einem Tag in der Vorlesungszeit bzw. mindestens zwei Tagen in der vorlesungsfreien Zeit einzuladen. Die Einladung ist über einen allen Fachschaftsmitgliedern offenstehenden E-Mail-Verteiler zu versenden. Sie beinhaltet Ort, Termin und vorläufige Tagesordnung der kommenden Sitzung.
§ 4 Sitzungsleitung
(1) Die Sitzungsleitung ist für die ordentliche Durchführung und fristgerechte Einladung der jeweiligen Sitzung verantwortlich. Wurde keine Sitzungsleitung bestimmt oder ist die Sitzungsleitung verhindert, so sind die Fachschaftsvorstände für eine fristgerechte Einladung zuständig und der Fachschaftsrat bestimmt zu Beginn der Sitzung eine Sitzungsleitung.
(2) Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort und kann gegebenenfalls eine angemessene Redezeitbegrenzung einführen.
(3) Pro Tagesordnungspunkt kann ein GO-Antrag auf ein konstruktives Misstrauensvotum gegenüber der Sitzungsleitung gestellt werden. Diesem Antrag ist sofort stattzugeben. Die neue Sitzungsleitung wird mit einfacher Mehrheit gewählt.
(4) Die Sitzungsleitung kann ihr Amt übertragen.
§ 5 Protokoll
(1) Über die Sitzungen des Fachschaftsrates ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Dieses muss enthalten:
- Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
- Namen der Sitzungsleitung und der Protokollantin bzw. des Protokollanten,
- eine Anwesenheitsliste,
- die genehmigte Tagesordnung,
sowie für jeden Tagesordnungspunkt
- die Anträge,
- die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und
- den Wortlaut der Beschlüsse.
(2) Die Protokollantin bzw. der Protokollant trägt für die ordentliche Protokollierung Sorge. Wurde keine Protokollantin bzw. kein Protokollant in der vorigen Sitzung bestimmt oder ist sie bzw. er verhindert, so bestimmt der Fachschaftsrat zu Beginn der Sitzung eine Protokollantin bzw. einen Protokollanten.
(3) Ein Entwurf des Protokolls ist innerhalb von drei Tagen über den E-Mail-Verteiler der aktiven Fachschaft zu versenden. Der Entwurf ist bei der nächsten Sitzung zu besprechen und spätestens bei der übernächsten Sitzung zu genehmigen. Das genehmigte Protokoll ist auf der Homepage der Fachschaft zu veröffentlichen.
(4) (weggefallen)
§ 6 Beschlussfindung
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Zweidrittelmehrheit gefällt, d.h. mindestens doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, wenigstens aber eine Ja-Stimme.
(2) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung entsprechend § 3 einberufen wurde und mindestens vier Fachschaftsmitglieder anwesend sind.
(3) Der Fachschaftsrat behandelt alle von Fachschaftsmitgliedern bis zum Ende der Einladungsfrist eingereichten Tagesordnungspunkte. Weitere Tagesordnungspunkte können per GO-Antrag während der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4) Tagesordnungspunkte können per GO-Antrag auf die nächste Sitzung vertagt oder aufgehoben werden.
(5) Jedes anwesende Fachschaftsmitglied hat das Recht, Einspruch gegen eine Beschlussfassung zu einem Sachverhalt einzulegen, sofern dies nicht bereits geschehen ist (auch in früheren Sitzungen) und die Behandlung des Sachverhalts nicht vor der nächsten Sitzung abgeschlossen sein muss. Im Falle eines Einspruchs wird der Beschluss auf die nächste Sitzung vertagt.
(6) (weggefallen)
§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge) dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind vor Wortmeldungen zur Sache zu berücksichtigen. Es ist eine Gegenrede zulässig. Erfolgt bei Anträgen zur Geschäftsordnung eine Gegenrede, muss mit relativer Mehrheit sofort offen abgestimmt werden. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen.
(2) Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte gemäß §2 Absatz 1,
- Konstruktives Misstrauensvotum gegenüber der Sitzungsleitung gemäß §4 Absatz 3,
- Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes gemäß §6 Absatz 3,
- Aufhebung oder Vertagung eines Tagesordnungspunkts auf die nächste Sitzung gemäß §6 Absatz 4,
- Änderung der Reihenfolge der nachfolgenden Tagesordnungspunkte,
- Einspruch gegen eine Beschlussfassung zu einem Sachverhalt gemäß §6 Absatz 5,
- Nichtbefassung eines Antrags zur Sache,
- Schluss der Debatte zu einem Antrag zur Sache oder zu einem Tagesordnungspunkt,
- Antrag auf geheime Wahl oder geheime Abstimmung, und
- Anzweiflung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses nach geheimer Wahl bzw. geheimer Abstimmung.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist den folgenden Anträgen zur Geschäftsordnung sofort stattzugeben:
- Konstruktives Misstrauensvotum gegenüber der Sitzungsleitung gemäß §4 Absatz 3,
- Einspruch gegen eine Beschlussfassung zu einem Sachverhalt gemäß §6 Absatz 5,
- Antrag auf geheime Wahl oder geheime Abstimmung, und
- Anzweiflung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses nach geheimer Wahl bzw. geheimer Abstimmung.
§ 8 Änderung der Geschäftsordnung
Anträge zur Änderungen dieser Geschäftsordnung müssen mindestens 6 Tage vor Beschlussfassung angekündigt werden. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Fachschaftsrat in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Geschäftsordnungen des Fachschaftsrats außer Kraft.
Hinweise zur FSR-GO
- Zu §3 Abs. 3 (Einladung): "Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.", §31 LVwVfG i.V.m. §188 BGB.
- Zu §6 Abs. 3: Tagesordnungspunkte für den FSR können mit einer Mail an top@fsmi.org eingereicht werden.
- Zu §3 Abs. 3: Die Einladungen zum Fachschaftsrat werden i.d.R. über die FSR-Einladung Mailingliste (fsr-einladung.fsmi.org) verschickt. Eintragen kann man sich unter Angebote > Mailinglisten
- Formular zur Bescheinigung eines FSR-Beschlusses zum Ausgeben von Geld aus dem VS-Haushalt (vgl. §8 Absatz 3 der Fachschaftsordnung vom 30. April 2015).