Geschäftsordnung des Fachschaftsrates der Fachschaften Mathematik und Informatik des Karlsruher Instituts für Technologie

Stand: 03.07.2025 11:45 Uhr

Der Fachschaftsrat der Fachschaften Mathematik und Informatik des Karlsruher Instituts für Technologie hat aufgrund von § 7 Absatz 3 der Gemeinsamen Fachschaftsordnung der Fachschaften Mathematik und Informatik des Karlsruher Instituts für Technologie am 27. Mai 2015 die nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen. Sie trat am 28. Mai 2015 in Kraft. Die Fußnoten und anschließenden Hinweise sind nicht Teil des Beschlusses. § 5 (3) Satz 1 wurde gemäß FSR-Beschluss am 12.08.2020 angepasst. § 3 (3) wurde gemäß FSR-Beschluss am 27.01.2021 angepasst. § 5 (4) wurde gemäß FSR-Beschluss am 04.08.2021 gestrichen. §3 (4), §5 (5), §5 (6) und §7 (2) Punkt 11 wurden gemäß FSR-Beschluss am 18.06.2025 hinzugefügt, §2 (1), §3 (2), §3 (3), §5 (1), §6 (5) und §8, wurden verändert.

§ 1 Grundsätzliches, Aufgaben

Der Fachschaftsrat ist gemäß § 4 Satz 2 der Gemeinsamen Fachschaftsordnung der Fachschaften Mathematik und Informatik des Karlsruher Instituts für Technologie (Fachschaftsordnung) gemeinsames Organ der Fachschaften Mathematik und Informatik. Seine Aufgaben sind gemäß § 7 Absatz 1 der Fachschaftsordnung insbesondere

  1. der Austausch zwischen den und die Information der Mitglieder der beiden Fachschaften,
  2. die Entscheidungs- und Beschlussfindung zu Fragestellungen außerhalb der Aufgaben der Fachschaftsversammlung nach § 6 Absatz 1 der Fachschaftsordnung sowie außerhalb der Aufgaben des Fachschaftsvorstands nach §5 Absatz 1 der Fachschaftsordnung,
  3. die Bestätigung der Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter in der Fachschaftenkonferenz sowie
  4. die Bestimmung der studentischen Mitglieder in Gremien der Fakultät oder der Vorschläge hierfür, soweit nichts anderes geregelt ist.

§ 2 Öffentlichkeit; Rede-, Antrags- und Stimmrecht

(1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann per Antrag zur Geschäftsordnung (GO-Antrag) für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden, sofern personenbezogene Sachverhalte oder solche Sachverhalte, die aufgrund von Gesetz oder anderer Rechtsnormen als vertraulich einzustufen sind, behandelt werden.

(2) Alle anwesenden Mitglieder der Fachschaften Mathematik und Informatik (Fachschaftsmitglieder) haben Rede-, Antrags- und gleichwertiges Stimmrecht.

(3) Alle anwesenden Nichtmitglieder der Fachschaften Mathematik und Informatik haben Rederecht. Dieses Recht kann von der Sitzungsleitung in begründeten Fällen entzogen werden.

§ 3 Einberufung

(1) Der Fachschaftsrat tagt mindestens einmal im Monat. In der Vorlesungszeit tagt er in der Regel wöchentlich sofern der Fachschaftsrat nichts abweichendes beschließt.

(2) Der Fachschaftsrat bestimmt soweit möglich Termin, Ort, Sitzungsleitung und Protokollantin bzw. Protokollanten der nächsten Sitzung. Fachschaftssprecher können zu zusätzlichen Terminen einladen, dabei ist eine Sitzungsleitung vorzuschlagen.

(3) Zu den Sitzungen des Fachschaftsrates ist mit einer Frist von mindestens zwei Tagen einzuladen. Die Einladung ist über den vom Fachschaftsrat dazu bestimmten, allen Fachschaftsmitgliedern offenstehenden E-Mail-Verteiler zu versenden. Sie beinhaltet Ort, Termin und vorläufige Tagesordnung der kommenden Sitzung.

(4) Der Fachschaftsrat tagt in Karlsruhe. Online-Sitzungen sind möglich, sofern der Fachschaftsrat dies auf der vorigen Sitzung beschließt.

§ 4 Sitzungsleitung

(1) Die Sitzungsleitung ist für die ordentliche Durchführung und fristgerechte Einladung der jeweiligen Sitzung verantwortlich. Wurde keine Sitzungsleitung bestimmt oder ist die Sitzungsleitung verhindert, so sind die Fachschaftsvorstände für eine fristgerechte Einladung zuständig und der Fachschaftsrat bestimmt zu Beginn der Sitzung eine Sitzungsleitung.

(2) Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort und kann gegebenenfalls eine angemessene Redezeitbegrenzung einführen.

(3) Pro Tagesordnungspunkt kann ein GO-Antrag auf ein konstruktives Misstrauensvotum gegenüber der Sitzungsleitung gestellt werden. Diesem Antrag ist sofort stattzugeben. Die neue Sitzungsleitung wird mit einfacher Mehrheit gewählt.

(4) Die Sitzungsleitung kann ihr Amt übertragen.

§ 5 Protokoll

(1) Über die Sitzungen des Fachschaftsrates ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Dieses muss enthalten:

sowie für jeden Tagesordnungspunkt

(2) Die Protokollantin bzw. der Protokollant trägt für die ordentliche Protokollierung Sorge. Wurde keine Protokollantin bzw. kein Protokollant in der vorigen Sitzung bestimmt oder ist sie bzw. er verhindert, so bestimmt der Fachschaftsrat zu Beginn der Sitzung eine Protokollantin bzw. einen Protokollanten.

(3) Ein Entwurf des Protokolls ist innerhalb von drei Tagen über den E-Mail-Verteiler der aktiven Fachschaft zu versenden. Der Entwurf ist bei der nächsten Sitzung zu besprechen und spätestens bei der übernächsten Sitzung zu genehmigen. Das genehmigte Protokoll ist auf der Homepage der Fachschaft zu veröffentlichen.

(4) (weggefallen)

(5) Zu Abstimmungen ist im Protokoll

zu vermerken. Zu Wahlen ist im Protokoll

zu vermerken. Bei personenbezogenen Abstimmungen und Wahlen kann dies per Geschäftsordnungsantrag auf das Abstimmungs- bzw. Wahlergebnis beschränkt werden.

(6) Die Aufgaben der Protokollantin bzw. des Protokollanten können von mehreren Personen wahrgenommen werden.

§ 6 Beschlussfindung

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Zweidrittelmehrheit gefällt, d.h. mindestens doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, wenigstens aber eine Ja-Stimme.

(2) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung entsprechend § 3 einberufen wurde und mindestens vier Fachschaftsmitglieder anwesend sind.

(3) Der Fachschaftsrat behandelt alle von Fachschaftsmitgliedern bis zum Ende der Einladungsfrist eingereichten Tagesordnungspunkte. Weitere Tagesordnungspunkte können per GO-Antrag während der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4) Tagesordnungspunkte können per GO-Antrag auf die nächste Sitzung vertagt oder aufgehoben werden.

(5) Jedes anwesende Fachschaftsmitglied hat das Recht, Einspruch gegen eine Beschlussfassung zu einem Sachverhalt einzulegen, sofern dies nicht bereits geschehen ist (auch in früheren Sitzungen) und die Behandlung des Sachverhalts nicht vor der nächsten Sitzung abgeschlossen sein muss. Im Falle eines Einspruchs wird der Beschluss auf die nächste Sitzung vertagt. Bei Uneinigkeit darüber, ob die Behandlung des Sachverhalts vor der nächsten Sitzung abgeschlossen sein muss, entscheiden beide Fachschaftsvorstände nachträglich gemeinsam über die Gültigkeit des Einspruchs.

(6) (weggefallen)

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge) dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind vor Wortmeldungen zur Sache zu berücksichtigen. Es ist eine Gegenrede zulässig. Erfolgt bei Anträgen zur Geschäftsordnung eine Gegenrede, muss mit relativer Mehrheit sofort offen abgestimmt werden. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen.

(2) Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung sind:

  1. Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte gemäß §2 Absatz 1,
  2. Konstruktives Misstrauensvotum gegenüber der Sitzungsleitung gemäß §4 Absatz 3,
  3. Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes gemäß §6 Absatz 3,
  4. Aufhebung oder Vertagung eines Tagesordnungspunkts auf die nächste Sitzung gemäß §6 Absatz 4,
  5. Änderung der Reihenfolge der nachfolgenden Tagesordnungspunkte,
  6. Einspruch gegen eine Beschlussfassung zu einem Sachverhalt gemäß §6 Absatz 5,
  7. Nichtbefassung eines Antrags zur Sache,
  8. Schluss der Debatte zu einem Antrag zur Sache oder zu einem Tagesordnungspunkt,
  9. Antrag auf geheime Wahl oder geheime Abstimmung,
  10. Anzweiflung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses nach geheimer Wahl bzw. geheimer Abstimmung, und
  11. Nichtaufnahme der Stimmenverteilung einer personenbezogenen Wahl oder Abstimmung ins Protokoll gemäß §5 Absatz 5.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist den folgenden Anträgen zur Geschäftsordnung sofort stattzugeben:

  1. Konstruktives Misstrauensvotum gegenüber der Sitzungsleitung gemäß §4 Absatz 3,
  2. Einspruch gegen eine Beschlussfassung zu einem Sachverhalt gemäß §6 Absatz 5,
  3. Antrag auf geheime Wahl oder geheime Abstimmung, und
  4. Anzweiflung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses nach geheimer Wahl bzw. geheimer Abstimmung.

§ 8 Änderung der Geschäftsordnung

Anträge zu Änderungen dieser Geschäftsordnung müssen mindestens 6 Tage vor Beschlussfassung angekündigt und über den, vom Fachschaftsrat gemäß §3 Absatz 3 bestimmten E-Mail-Verteiler versendet werden. Ein Entwurf der Änderungen ist der Ankündigung beizufügen.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Fachschaftsrat in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Geschäftsordnungen des Fachschaftsrats außer Kraft.

Hinweise zur FSR-GO